01.01.2011 << zurück
 

Der freie Dienstvertrag

Der freie Dienstvertrag enthält sowohl Merkmale eines normalen Dienstverhältnisses als auch solche eines Werkvertrages.

Unterschied zum Arbeitsvertrag
Beim freien Dienstvertrag gibt es keine oder nur eine sehr geringe „persönliche Abhängigkeit“ (keine Bindung an Arbeitszeit, an Weisungen etc).

Unterschied zum Werkvertrag
Der Werkvertrag ist auf ein bestimmtes „Werk“ gerichtet (Zielschuldverhältnis).

Sozialversicherungsbeiträge
Es müssen - bis auf winzige Details - die gleichen Beiträge bezahlt werden wie bei einem Arbeitsvertrag.

Was durch die Sozialversicherungsbeiträge abgedeckt ist
- Pensionsversicherung
- Krankenversicherung (ab 1.1.2008 einschließlich Krankengeld und vollem Wochengeld)
- Unfallversicherung
- Arbeitslosenversicherung (ab 1.1.2008)
- Insolvenzentgeltsicherung (ab 1.1. 2008)

Das gilt bei der Abfertigung
Seit 1.1.2008 sind die Arbeitgeber verpflichtet, zusätzlich zum Entgelt 1,53 % dieses Entgelts in eine Abfertigungskasse einzuzahlen.

Bei Insolvenz des Arbeitgebers ...
Seit 1.1.2008 sind freie DienstnehmerInnen in das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz eingebunden.

Arbeitsrecht gilt nur bei Vereinbarung!
Das Arbeitsrecht (5 Wochen Mindesturlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit, kollektivvertraglicher Mindestlohn, etc) gilt nur bei Vereinbarung. Die Forderung der Arbeiterkammer nach einer Beseitigung der rechtlichen Schlechterstellung der freien DienstnehmerInnen im Arbeitsrecht wurde bisher nicht erfüllt.

Arbeitszeit:
Im Regelfall können Sie sich die Arbeitszeit selbst einteilen.

Steuern
Einkommen- und Umsatzsteuer müssen abgeführt werden.

Studium
Grundsätzlich gelten für Studierende, die neben dem Studium als freie DienstnehmerInnen arbeiten, die gleichen Grenzen in der Sozialversicherung und bei der Einkommens- und Umsatzsteuer wie für andere Personen auch. Unter bestimmten Bedingungen kann während des Studiums auch Arbeitslosengeld bezogen werden.

Achtung: Neben diesen allgemeinen Grenzen müssen Studierende auch die Zuverdienstgrenzen für den Bezug von Familienbeihilfe bzw. Studienbeihilfe beachten. Es besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das zu versteuernde Einkommen 9.000 € im Kalenderjahr übersteigt (ab Kalenderjahr 2008).

Wird diese Grenze überschritten, muss die gesamte in diesem Jahr bereits bezogene Familienbeihilfe zurückgezahlt werden. Zudem ergeben sich auch andere steuerliche Konsequenzen für die Eltern der Studierenden, z.B. Verlust des Kinderabsetzbetrages oder des Mehrkindzuschlags. Bei der Studienförderung ist geplant, ab dem Wintersemester 2008 eine inheitliche Regelung – unabhängig von den bisherigen Kategorien selbständige/nichtselbständige Arbeit – zu schaffen und die Zuverdienstgrenze auf 8.000 € anzuheben (Infos unter http://www.stipendium.at/ ). Ein Überschreiten dieser Zuverdienstgrenze führt zu einer entsprechenden Kürzung oder Rückforderung der Studienbeihilfe.

Weitere Informationen erhalten Sie in der Broschüre der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien.

MovingIMAGE24 GmbH
Videos machen Unternehmen erlebbar und sind eine großartige Möglichkeit, Stärken authentisch zu präsentieren.....
mehr...


Mondi AG
Mondi ist ein internationales Verpackungs- und Papierunternehmen, das Produktionsstätten in 30 Ländern unterhält und rund 25.700 Mitarbeiter/innen bes....
mehr...


Standard Verlagsgesellschaft m.b.H.
DER STANDARD wurde 1988 gegründet, weil es höchste Zeit war. Österreich brauchte eine von Interessengruppen und politischen Parteien unabhängige liber....
mehr...